1.BimschV

 

 

Seit der Einführung der neuen 1.BimschV gelten auch für Einzelfeuerstätten (Kaminöfen/Kachelöfen etc.) Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxyd.

 

Für alle Betreiber gilt:

Beratung durch den Schornsteinfeger bis spätestens 31.12.2014 zum richtigen Betrieb der Feuerstätte, ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes sowie Besonderheiten beim Umgang mit "Festen Brennstoffen".

 

 

 

Bestehende Altanlagen:

 

Ohne Einschränkung weiter betrieben werden dürfen Feuerstätten die:

  • vor 01.01.1950 errichtet
  • in Häusern die ausschließlich mit Einzelöfen beheizt
  • Badeöfen
  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen

Für alle anderen gelten die Emissionsgrenzwerte von 0,15g je Kubikmeter Staub und 4g je Kubikmeter CO, die nicht überschritten werden dürfen.

Der Nachweis darüber muß durch eine Vorlage der Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung des Schornsteinfegers erbracht werden.

Wenn kein Nachweis des Staub-bzw. CO Gehaltes erbracht werden kann, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Nachrüstung mit einem Staubfilter
  • Austausch der Feuerstätte
  • befristeter Betrieb der Feurstätte in Abhängigkeit vom Baujahr